Das Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V erfordert eine sorgfältige Vorbereitung Ihrer Abrech-nungsunterlagen
Vertrag über die Versorgung mit Hörsystemen für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (ACTK 14 02 221)
Vertrag gemäß §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 4, 4 a SGB V über die Versorgung mit Hörhilfen im Rahmen des verkürzten Versorgung
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